SFV unterstützt Alkoholverbot für Fahrlehrer und Fahrschüler
Anrisstext: 

Der Schweizerische Fahrlehrerverband unterstützt die im zweiten Massnahmenpaket des Verkehrssicherheitsprogramms „Via sicura“ vorgeschlagenen Massnahmen. Insbesondere befürwortet er die Einführung der 0,1-Promillegrenze für bestimmte Personenkategorien und das Tagfahrlicht-Obligatorium.

Nach Auffassung des Schweizerischen Fahrlehrerverbands (SFV) ist die Einführung der 0,1-Promillegrenze für Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer ebenso gerechtfertigt wie für Fahrschülerinnen und Fahrschüler, Neulenkende mit dem Führerausweis auf Probe und Begleitpersonen auf Lernfahrten. Er befürwortet auch die Unterstellung der Berufschauffeure und –chauffeusen unter das faktische Alkoholverbot. Die Einführung einer obligatorischen Fahreignungsabklärung von Personen, die mit 1,6 und mehr Promille ein Fahrzeug führen, dient ebenfalls der Hebung der Verkehrssicherheit und wird begrüsst.

Ja zu „Licht am Tag“
Einverstanden ist die nationale Dachorganisation der Fahrlehrerschaft mit dem Tagfahrlicht-Obligatorium für Motorwagen und Motorräder und der angedrohten Ordnungsbusse von 40 Franken bei Nichtbeachtung der neuen Vorschrift. Die Vorteile des Fahrens mit Licht am Tag überwiegen die gelegentlich seitens der Motorradfahrenden ins Feld geführten Nachteile. Da lediglich neu in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit einem besonderen Tagfahrlicht ausgerüstet sind, das sich beim Motorstart automatisch einschaltet, ist ein Obligatorium anstelle der bisherigen Empfehlung angebracht.

Nein in zwei Fällen
Das vorgesehene Verbot der Benützung der Fernlichter innerorts lehnt der SFV hingegen ab. Die bisherige Formulierung, wonach „in Ortschaften nach Möglichkeit auf die Fernlichter verzichtet wird“, ist sachgerecht und sollte beibehalten werden. Die Benützung der Fernlichter innerorts kann in gewissen Situationen sehr wohl zwingend sein.

Nicht einverstanden ist der SFV ferner mit der Verlängerung der Frist auf zwei Jahre zum Nachholen der obligatorischen Weiterausbildung der Inhaberinnen und Inhaber eines Führerausweises auf Probe. Auch in diesem Fall sollte die geltende Regelung (Nachholfrist von drei Monaten) beibehalten werden. Da diese Frist in begründeten Härtefällen schon bisher erstreckt werden konnte, besteht nach Meinung des SFV kein Handlungsbedarf.

Den übrigen Neuerungen des Massnahmenpakets (Qualitätssicherung bei den verkehrsmedizinischen und –psychologischen Fahreignungsabklärungen, Aktualisierung der medizinischen Mindestanforderungen, Massnahmen zur Erhaltung der motorisierten Mobilität durch Beschränkung statt gänzlicher Aufhebung der Fahrberechtigung) stimmt der SFV zu.

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